Gartenhaus in Brandenburg: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO (BbgBO) ist das Vorhaben in Brandenburg unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Brutto-Rauminhalt bis 75 m³
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten
- nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
- nicht im Außenbereich
- gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen
Wortlaut der Norm
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen, Gesetz: BbgBO – Brandenburgische Bauordnung Stand der Fassung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 20], S.22). Hinweis BRAVORS: Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 treten am 1. Januar 2027 in Kraft; in den §§ 1 und 66 (Art. 2) am 14. Januar 2027. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Keine Flächengrenze, nur Rauminhalt.
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 8)
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen (Nr. 1); gebäudeunabhängige Solaranlagen (Nr. 2); Stützmauern und geschlossene Einfriedungen (Nr. 3: in Gewerbe-/Industriegebieten, sonst bis 2 m); Wärmepumpen (Nr. 4)
- Mittlere Wandhöhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand
- Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten
- 15 m Gesamtlänge für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 auf einem Grundstück
- Wärmepumpen: Höhe bis 2 m, Gesamtlänge je Grenze 3 m (Nr. 4)
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, einschließlich auf ihren Dächern errichteten Solaranlagen, mit einer mittleren Wandhöhe der grenznahen Wand bis zu 3 Meter und einer Gesamtgebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten, gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter, Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 Meter, Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 Meter. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 Meter nicht überschreiten. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet auf Wunsch Bauanzeigeverfahren (§ 62), für Wohngebäude der GK 1 bis 3 im B-Plan-Gebiet auf Antrag vereinfachtes Verfahren (§ 63), sonst Baugenehmigungsverfahren (§ 64).
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Bebauungsplan, Abstandsflächen usw.).
Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Künftige Änderungen (Gesetz vom 29. Juni 2026): Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2027 nur ausgewählte Teile in Kraft. Von § 61 betrifft das nur Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a (Antennen) und Abs. 3 Nr. 1 (Nutzungsänderung); die hier verwendeten Regeln des § 61 Abs. 2 (Nr. 1 Buchst. a, c, d, k, l; Nr. 3; Nr. 6 Buchst. g; Nr. 7) und § 6 Abs. 8 gelten bereits seit 30. Juni 2026 und ändern sich zum 1. Januar 2027 nicht. Zum 1. Januar 2027 ändern sich aber die Verfahrensvorschriften der §§ 59 bis 64 (u. a. wird das Bauanzeigeverfahren des § 62 zur Genehmigungsfreistellung; § 64 gilt dann für Sonderbauten); die Angaben zum Verfahren bei nicht verfahrensfreien Vorhaben sind danach neu zu prüfen. Am 14. Januar 2027 ändern sich §§ 1 und 66. (Quelle der Auswertung: GVBl. I/26 Nr. 20, https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_20_2026.pdf, Art. 1 Nr. 34–39, Art. 3.)
Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Mit Ihren Maßen prüfen
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Häufige Fragen
Brauche ich für einen Gartenhaus in Brandenburg eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 75 m³, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 4 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Gartenhaus in Brandenburg?
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BbgBO in der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Stand der Fassung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026.