Solaranlage in Brandenburg: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO (Buchst. c: Satzung, als Variante) (BbgBO) nennt Brandenburg das Vorhaben als verfahrensfrei. Im Regelfall nennt die Norm dafür keine Zahlengrenzen, es gelten die Bedingungen im Wortlaut. Varianten und Sonderfälle mit eigenen Grenzen stehen weiter unten.
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen: keine Größen- oder Höhengrenze im Wortlaut
- nicht bei Hochhäusern (ausgenommen bei Hochhäusern)
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
gebäudeunabhängige Solaranlagen
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 9 m
- Höhe bis zu 3 Meter und Gesamtlänge bis zu 9 Meter (beide Grenzen)
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter, Solaranlagen im Geltungsbereich einer Satzung (ohne Maßgrenze im Wortlaut)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 87, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält
- die Anlage widerspricht den Festsetzungen der Satzung nicht
Solaranlagen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 87, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung nicht widerspricht, Wortlaut der Norm
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter, Gesetz: BbgBO – Brandenburgische Bauordnung Stand der Fassung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 20], S.22). Hinweis BRAVORS: Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 treten am 1. Januar 2027 in Kraft; in den §§ 1 und 66 (Art. 2) am 14. Januar 2027. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Die Buchstaben a (Dach/Außenwand) und b (gebäudeunabhängig) stehen im Gesetz als zwei aufeinanderfolgende Aufzählungspunkte; hier ohne Buchstaben nacheinander zitiert (die Textseite zeigt die Buchstaben nicht).
- Abstandsflächen: § 6 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgBO.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung erforderlich; für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet auf Wunsch Bauanzeigeverfahren (§ 62), für Wohngebäude der GK 1 bis 3 im B-Plan-Gebiet auf Antrag vereinfachtes Verfahren (§ 63), sonst Baugenehmigungsverfahren (§ 64).
Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Bebauungsplan, Abstandsflächen usw.).
Die Verfahrensfreiheit der unter Absatz 2 genannten Bauvorhaben entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Künftige Änderungen (Gesetz vom 29. Juni 2026): Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2027 nur ausgewählte Teile in Kraft. Von § 61 betrifft das nur Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a (Antennen) und Abs. 3 Nr. 1 (Nutzungsänderung); die hier verwendeten Regeln des § 61 Abs. 2 (Nr. 1 Buchst. a, c, d, k, l; Nr. 3; Nr. 6 Buchst. g; Nr. 7) und § 6 Abs. 8 gelten bereits seit 30. Juni 2026 und ändern sich zum 1. Januar 2027 nicht. Zum 1. Januar 2027 ändern sich aber die Verfahrensvorschriften der §§ 59 bis 64 (u. a. wird das Bauanzeigeverfahren des § 62 zur Genehmigungsfreistellung; § 64 gilt dann für Sonderbauten); die Angaben zum Verfahren bei nicht verfahrensfreien Vorhaben sind danach neu zu prüfen. Am 14. Januar 2027 ändern sich §§ 1 und 66. (Quelle der Auswertung: GVBl. I/26 Nr. 20, https://bravors.brandenburg.de/fm/76/GVBl_I_20_2026.pdf, Art. 1 Nr. 34–39, Art. 3.)
Weitere Änderungen in der Inhaltsübersicht und den §§ 59, 60, 61 bis 64, 66, 72, 74, 75, 79, 85 und 86 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Mit Ihren Maßen prüfen
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Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Brandenburg eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO (Buchst. c: Satzung, als Variante) erfüllt. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Brandenburg?
§ 61 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO (Buchst. c: Satzung, als Variante) in der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Stand der Fassung: In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]); Stand: aktuelle Fassung auf BRAVORS, abgerufen 29.10.2026.