Solaranlage in Berlin: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO Bln (BauO Bln) nennt Berlin das Vorhaben als verfahrensfrei. Im Regelfall nennt die Norm dafür keine Zahlengrenzen, es gelten die Bedingungen im Wortlaut. Varianten und Sonderfälle mit eigenen Grenzen stehen weiter unten.
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen: keine Größen- oder Höhengrenze im Wortlaut
- kein Ausschluss für Hochhäuser im Wortlaut (anders als BB/MV/HH)
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
gebäudeunabhängige Solaranlagen
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 9 m
- Höhe bis zu 3 m und Gesamtlänge bis zu 9 m (beide Grenzen)
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Wortlaut der Norm
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung, oder der äußeren Gestalt des Gebäudes b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Gesetz: BauO Bln – Bauordnung für Berlin Stand der Fassung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027 mehrfach geändert und § 61a neu eingefügt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 09.07.2026 (GVBl. S. 692). Hinweis: Laut Gesamtausgaben-Liste gilt ab 20.01.2027 eine neue Fassung; im Paragraphenverzeichnis sind nur § 1 und § 66 mit „bis 19.01.2027“ gekennzeichnet (§§ 6, 59, 61 nicht), der Inhalt der Änderung ist nicht erkennbar. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Buchst. a und b stehen im Gesetz als zwei Aufzählungspunkte nacheinander (hier mit „b)“ verbunden zitiert).
- Abstandsflächen: § 6 Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 2 BauO Bln.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Anlagen bedürfen grundsätzlich der Baugenehmigung; die Verfahrensart (Genehmigungsfreistellung § 62, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63, Baugenehmigungsverfahren § 64) richtet sich nach Art und Größe des Vorhabens. Bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Bauaufsicht im Einzelfall von der Baugenehmigung absehen.
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. … (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben von der Erteilung der Baugenehmigung absehen; die Antragstellerin oder der Antragsteller ist entsprechend zu bescheiden. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz usw.).
Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen. Verfahrensfrei nur, solange das Vorhaben nicht Teil eines insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist.
Bauvorhaben sind nur solange verfahrensfrei, wie sie nicht Teil eines insgesamt genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines insgesamt freigestellten Bauvorhabens sind. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Berlin eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO Bln erfüllt. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Berlin?
§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO Bln in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Stand der Fassung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027.