Terrassenüberdachung in Berlin: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO Bln (BauO Bln) ist das Vorhaben in Berlin unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Fläche bis 30 m²
- Tiefe bis 3 m
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- Fläche bis zu 30 m² und Tiefe bis zu 3 m (beide Grenzen)
- keine Ausnahme für den Außenbereich im Wortlaut
Wortlaut der Norm
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, Gesetz: BauO Bln – Bauordnung für Berlin Stand der Fassung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027 mehrfach geändert und § 61a neu eingefügt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 09.07.2026 (GVBl. S. 692). Hinweis: Laut Gesamtausgaben-Liste gilt ab 20.01.2027 eine neue Fassung; im Paragraphenverzeichnis sind nur § 1 und § 66 mit „bis 19.01.2027“ gekennzeichnet (§§ 6, 59, 61 nicht), der Inhalt der Änderung ist nicht erkennbar. abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Bestätigt die nichtamtliche Angabe (30 m², 3 m Tiefe) am amtlichen Text.
- Der Wortlaut sagt nichts zu seitlichen Wänden; Wintergärten/verglaste Anbauten sind nicht genannt.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Anlagen bedürfen grundsätzlich der Baugenehmigung; die Verfahrensart (Genehmigungsfreistellung § 62, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63, Baugenehmigungsverfahren § 64) richtet sich nach Art und Größe des Vorhabens. Bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Bauaufsicht im Einzelfall von der Baugenehmigung absehen.
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. … (3) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei geringfügigen genehmigungsbedürftigen Vorhaben von der Erteilung der Baugenehmigung absehen; die Antragstellerin oder der Antragsteller ist entsprechend zu bescheiden. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Verfahrensfreiheit entbindet nicht von den materiellen Anforderungen (Bebauungsplan, Abstandsflächen, Denkmalschutz usw.).
Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreifen. Verfahrensfrei nur, solange das Vorhaben nicht Teil eines insgesamt genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist.
Bauvorhaben sind nur solange verfahrensfrei, wie sie nicht Teil eines insgesamt genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines insgesamt freigestellten Bauvorhabens sind. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Terrassenüberdachung in Berlin eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO Bln erfüllt: Fläche bis 30 m², Tiefe bis 3 m. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Terrassenüberdachung in Berlin?
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BauO Bln in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln). Stand der Fassung: Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. 2005, 495), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.2026 bis 19.01.2027.