Solaranlage in Rheinland-Pfalz: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und f LBauO (LBauO) nennt Rheinland-Pfalz das Vorhaben als verfahrensfrei. Im Regelfall nennt die Norm dafür keine Zahlengrenzen, es gelten die Bedingungen im Wortlaut. Varianten und Sonderfälle mit eigenen Grenzen stehen weiter unten.
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern)
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- ausgenommen bei Hochhäusern
- im Außenbereich nur, wenn die Anlage einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dient
- ausgenommen: Anlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
e) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten; die Halbsätze 1 und 2 gelten im Außenbereich nur, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen; ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, gebäudeunabhängig (nur in Gewerbe- und Industriegebieten)
- Höhe (Höhe) bis 3 m
- Länge bis 9 m
- nur in Gewerbe- und Industriegebieten
- im Außenbereich nur, wenn die Anlage einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dient
- ausgenommen: Anlagen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
e) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten; die Halbsätze 1 und 2 gelten im Außenbereich nur, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen; ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 88 mit Regelungen zu Zulässigkeit, Standort und Größe
Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.
- die Satzung enthält Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage
- die Anlage widerspricht den Festsetzungen nicht
f) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach § 88, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen, Wortlaut der Norm
e) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten; die Halbsätze 1 und 2 gelten im Außenbereich nur, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen; ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, f) Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach § 88, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen nicht widersprechen, Gesetz: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Die Regel hängt von der Bauart ab (siehe Varianten): auf/an/in Dach- und Außenwandflächen ohne Größenbegrenzung (nicht bei Hochhäusern); gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge und nur in Gewerbe- und Industriegebieten; im Geltungsbereich einer Satzung mit Regelungen zu Zulässigkeit, Standort und Größe.
- Gebäudeunabhängige Anlagen außerhalb von Gewerbe-/Industriegebieten (z. B. im Garten eines Wohngebiets) sind in § 62 nicht genannt, sofern keine Satzung nach Buchst. f besteht.
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden. Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände, Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Solaranlage in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und f LBauO erfüllt. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Solaranlage in Rheinland-Pfalz?
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und f LBauO in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025).