Zum Inhalt springen

Zaun und Einfriedung in Rheinland-Pfalz: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 6 Buchst. a, b, d (LBauO) nennt Rheinland-Pfalz das Vorhaben, ob die Norm hier aber so greift, ist eine Auslegungsfrage (Grund weiter unten). Die Werte sind deshalb nur ein Anhaltspunkt, im Rechner steht „nicht eindeutig“:

  • nicht eindeutig
  • nicht im Außenbereich

Auslegungsfrage: Ob hohe Sichtschutzwände/Mauern als „Einfriedung“ gelten (Höhe nicht begrenzt), ist nicht ausdrücklich geregelt; Abstandsflächenrecht begrenzt auf 2 m.

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • Einfriedungen: keine Höhengrenze im Wortlaut
  • ausgenommen: Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern

Varianten und Sonderfälle

Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:

Stützmauern
  • Höhe (Höhe über der Geländeoberfläche) bis 2 m
6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe a) Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, b) Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche,
Weidezäune sowie offene Einfriedungen im Außenbereich (land-/forstwirtschaftlicher Betrieb u. ä.)

Die Variante nennt keine Zahlengrenzen.

  • dienen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung etwa zum Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen, dem Schutz von Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz von Verkehrswegen
  • ausgenommen: Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
d) Weidezäune sowie offene Einfriedungen im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung etwa zum Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen, dem Schutz von Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz von Verkehrswegen dienen; ausgenommen sind Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;

Wortlaut der Norm

6. Einfriedungen, Stützmauern, Brücken, Durchlässe a) Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, b) Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche,

Gesetz: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Abstandsflächen: Einfriedungen und Stützmauern bis 2 m Höhe ohne eigene Abstandsfläche, § 8 Abs. 7 Satz 3 LBauO.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.
Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

Zum Rechner

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Zaun und Einfriedung in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Abs. 1 LBauO Nr. 6 Buchst. a, b, d erfüllt: nicht im Außenbereich. Dazu kommen 2 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Zaun und Einfriedung in Rheinland-Pfalz?

§ 62 Abs. 1 LBauO Nr. 6 Buchst. a, b, d in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025).

Taste / öffnet die Suche