Wintergarten in Rheinland-Pfalz: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO (LBauO) ist das Vorhaben in Rheinland-Pfalz unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Brutto-Rauminhalt bis 50 m³
- nicht im Außenbereich
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten
- bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich
- unbeheizt
Wortlaut der Norm
2. zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich, Gesetz: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Hinweise zu diesem Vorhaben
- Beheizte Wintergärten sind nicht erfasst und genehmigungspflichtig.
- Maß ist "umbauter Raum" (nicht "Brutto-Rauminhalt"); wie der umbaute Raum einer seitlich offenen Überdachung zu ermitteln ist, regelt der Wortlaut nicht. Der Wert steht im Feld max_brutto_rauminhalt_m3.
- Keine Flächen- oder Tiefengrenze, nur das Volumen (50 m³ umbauten Raums).
Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden. Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände, Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Wintergarten in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 50 m³, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 4 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Wintergarten in Rheinland-Pfalz?
§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025).