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Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO (LBauO) ist das Vorhaben in Rheinland-Pfalz unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Brutto-Rauminhalt bis 50 m³
  • nicht im Außenbereich

Grenzwerte

50 m³Brutto-Rauminhalt
nicht im AußenbereichLage

Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm

Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.

  • zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten
  • bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich
  • Grenze ist umbauter Raum (50 m³), keine Flächengrenze

Wortlaut der Norm

2. zu ebener Erde liegende, unbeheizte Anbauten wie Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis zu 50 m³ umbauten Raums bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, mit Ausnahme von Wohngebäuden im Außenbereich,

Gesetz: LBauO – Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025) Artikel 3 des Gesetzes vom 19.11.2025 (GVBl. S. 672, 673) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Eingeleitet durch „(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:“
  • Abstandsflächen (§ 8) gelten weiter.
  • Maß ist "umbauter Raum" (nicht "Brutto-Rauminhalt"); wie der umbaute Raum einer seitlich offenen Überdachung zu ermitteln ist, regelt der Wortlaut nicht. Der Wert steht im Feld max_brutto_rauminhalt_m3.
  • Keine Flächen- oder Tiefengrenze, nur das Volumen (50 m³ umbauten Raums).

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 61); vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude GK 1–3 und weitere Gebäude (§ 66); bei Wohngebäuden u. a. im Bebauungsplangebiet Freistellungsverfahren nach § 67.

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Genehmigung (Baugenehmigung), soweit in den §§ 62, 67, 76 und 84 nichts anderes bestimmt ist.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.
Viele Befreiungen gelten nicht für Kulturdenkmäler und die Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (Einzelausnahmen je Nummer).
ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände,

Mit Ihren Maßen prüfen

Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 50 m³, nicht im Außenbereich. Dazu kommen 4 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz?

§ 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Stand der Fassung: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365); Gesamtausgabe, Portalvermerk „Zum 30.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe“ (abgerufen 29.10.2026); § 62 und § 8 in der Fassung gültig ab 01.11.2025 (Fassung vom 22.09.2025).

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