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Zaun und Einfriedung in Niedersachsen: Brauche ich eine Baugenehmigung?

Kurzantwort: Nach Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO, Nr. 6.1 (NBauO) ist das Vorhaben in Niedersachsen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:

  • Höhe (Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9) bis 2 m

Grenzwerte

2 mHöhegemeint ist: Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9

Wortlaut der Norm

6.1 Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

Gesetz: NBauO – Niedersächsische Bauordnung Stand der Fassung: Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46); NI-VORIS: Anhang und § 2 "ab 01.07.2025 (aktuelle Fassung)", § 5 und § 60 "ab 01.07.2024", § 59 "ab 01.11.2012" Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)

Angekündigte Änderungen des Gesetzes
  • NI-VORIS zeigt zur NBauO eine zukünftige Fassung ab 01.07.2027 (Dokument c786925f-f057-345d-b088-b3f85ccf893b, Kopf: "Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52)"). Der Versionsverlauf von § 2, § 5, § 59, § 60, § 62, § 63 und des Anhangs (Verfahrensfreie Baumaßnahmen) nennt keine zukünftige Fassung; diese Normen ändern sich laut Portal also nicht zum 01.07.2027.

Hinweise zu diesem Vorhaben

  • Stützmauern: Nr. 6.2 bis 1,50 m Höhe.
  • Im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen.
  • Abstandsrecht: Einfriedungen brauchen nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bei einer Höhe von nicht mehr als 2 m keinen Grenzabstand.

Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist

Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Satz 1). Genehmigungsfrei ohne Verfahren sind nach § 62 nur bestimmte Gebäude in Baugebieten, die durch Bebauungsplan festgesetzt sind (Wohngebäude in Kleinsiedlungs-, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten; sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbe- und Industriegebieten; Nebengebäude und Nebenanlagen), wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 vorliegen.

(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 nichts anderes ergibt.

Trotzdem beachten

Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.

Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen.
1Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren als Regelverfahren für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen (ausgenommen Sonderbauten).
1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind.
Genehmigungsfreistellung nach § 62: nur in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2.
1Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung 1. von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 BauNVO, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten, 2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, 3. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und 4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

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Häufige Fragen

Brauche ich für einen Zaun und Einfriedung in Niedersachsen eine Baugenehmigung?

Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO, Nr. 6.1 erfüllt: Höhe (Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9) bis 2 m. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.

Welche Vorschrift gilt für Zaun und Einfriedung in Niedersachsen?

Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO, Nr. 6.1 in der Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Stand der Fassung: Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46); NI-VORIS: Anhang und § 2 "ab 01.07.2025 (aktuelle Fassung)", § 5 und § 60 "ab 01.07.2024", § 59 "ab 01.11.2012".

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