Gartenhaus in Niedersachsen: Brauche ich eine Baugenehmigung?
Kurzantwort: Nach Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO, Nr. 1.1 (NBauO) ist das Vorhaben in Niedersachsen unter diesen Bedingungen verfahrensfrei:
- Brutto-Rauminhalt bis 75 m³
Grenzwerte
Weitere Bedingungen und Angaben aus der Norm
Diese Punkte stehen im Datensatz zur Norm. Prüfen Sie sie für Ihr Vorhaben.
- ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten
- Außenbereich: nicht mehr als 40 m³
- weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienend
Varianten und Sonderfälle
Die Bauordnung nennt weitere Fälle mit eigenen Bedingungen:
im Außenbereich
- Brutto-Rauminhalt bis 40 m³
- ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten
- weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienend
1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 40 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, Wortlaut der Norm
1.1 Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 75 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 40 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, Gesetz: NBauO – Niedersächsische Bauordnung Stand der Fassung: Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46); NI-VORIS: Anhang und § 2 "ab 01.07.2025 (aktuelle Fassung)", § 5 und § 60 "ab 01.07.2024", § 59 "ab 01.11.2012" Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) abgerufen am 29.10.2026 Amtliche Fassung (öffnet in neuem Tab)
Angekündigte Änderungen des Gesetzes
- NI-VORIS zeigt zur NBauO eine zukünftige Fassung ab 01.07.2027 (Dokument c786925f-f057-345d-b088-b3f85ccf893b, Kopf: "Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52)"). Der Versionsverlauf von § 2, § 5, § 59, § 60, § 62, § 63 und des Anhangs (Verfahrensfreie Baumaßnahmen) nennt keine zukünftige Fassung; diese Normen ändern sich laut Portal also nicht zum 01.07.2027.
Direkt an der Grundstücksgrenze
Das Abstandsflächen-Privileg betrifft den Abstand zur Grenze, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Ohne Abstand oder mit bis auf 1 m verringertem Abstand von der Grenze zulässig
Garagen (einschließlich überdachter Stellplätze) und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten; gebäudeunabhängige Solarenergieanlagen; freistehende Wärmepumpen
- Höhe: 3 m
- Länge je Grenze: 9 m
- Gesamtlänge: 15 m
- Höhe (nicht mittlere Wandhöhe) bis zu 3 m, auch mit darauf errichteten Solarenergieanlagen; Solarenergieanlagen auf solchen Gebäuden bis 0,70 m Höhe nur bei mindestens 1 m Abstand der Solarenergieanlage von der Grenze
- Wärmepumpen (freistehend, einschließlich Fundamenten und Einhausungen, Höhe bis zu 2 m) zusätzlich nur, wenn die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen (Eisbildung, Geräusche, Abluft) entstehen
- von den 9 m je Grenze dürfen Wärmepumpen höchstens 3 m beanspruchen
- bereits nach § 5 Abs. 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Garagen/Gebäude werden angerechnet (§ 5 Abs. 8 Satz 6)
4Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig 1. Solarenergieanlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m, 2. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten, 3. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und darauf errichteten Solarenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 0,70 m, wenn der Abstand der Solarenergieanlagen von der Grenze mindestens 1 m beträgt, und 4. freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m, wenn a) die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und b) auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen. 5Bauliche Anlagen nach Satz 4 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten; von den 9 m nach Halbsatz 1 dürfen Wärmepumpen den Abstand auf einer Gesamtlänge von 3 m unterschreiten. Wenn das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist
Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1), in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Satz 1). Genehmigungsfrei ohne Verfahren sind nach § 62 nur bestimmte Gebäude in Baugebieten, die durch Bebauungsplan festgesetzt sind (Wohngebäude in Kleinsiedlungs-, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten; sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbe- und Industriegebieten; Nebengebäude und Nebenanlagen), wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 vorliegen.
(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 nichts anderes ergibt. Trotzdem beachten
Verfahrensfrei heißt nur: kein Genehmigungsverfahren. Das materielle Recht gilt weiter, zum Beispiel Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht.
Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen.
1Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren als Regelverfahren für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen (ausgenommen Sonderbauten).
1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind. Genehmigungsfreistellung nach § 62: nur in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2.
1Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung 1. von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 BauNVO, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten, 2. von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, 3. von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und 4. von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2, wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Mit Ihren Maßen prüfen
Geben Sie Ihre Maße ein und sehen Sie, ob Ihr Vorhaben die Bedingungen erfüllt.
Häufige Fragen
Brauche ich für einen Gartenhaus in Niedersachsen eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO, Nr. 1.1 erfüllt: Brutto-Rauminhalt bis 75 m³. Dazu kommen 3 weitere Angaben aus der Norm, die Sie prüfen sollten. Abstandsflächen, Bebauungsplan und andere Vorschriften gelten trotzdem.
Welche Vorschrift gilt für Gartenhaus in Niedersachsen?
Anhang (zu § 60 Abs. 1) NBauO, Nr. 1.1 in der Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Stand der Fassung: Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46); NI-VORIS: Anhang und § 2 "ab 01.07.2025 (aktuelle Fassung)", § 5 und § 60 "ab 01.07.2024", § 59 "ab 01.11.2012".